VGH Bayern - Beschluss vom 09.02.2021
11 ZB 20.2980
Normen:
StVG § 3 Abs. 1; FeV § 46 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 26.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 K 19.2065

Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund des die Fahrtüchtigkeit einschränkenden Drogenkonsums

VGH Bayern, Beschluss vom 09.02.2021 - Aktenzeichen 11 ZB 20.2980

DRsp Nr. 2021/5004

Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund des die Fahrtüchtigkeit einschränkenden Drogenkonsums

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1; FeV § 46 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der ihm am 17. Januar 2017 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A1, AM, L und B.

Im Juni 2019 wurde der Beklagten bekannt, dass der Kläger am 27. April 2019 um 4:00 Uhr einer Verkehrskontrolle unterzogen worden war und nach den polizeilichen Feststellungen unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln ein Kraftfahrzeug geführt sowie 0,93 g Marihuana mit sich geführt hatte. Eine um 4:45 Uhr entnommene Blutprobe hatte nach dem ärztlichen Befundbericht der MVZ L. K. GbR vom 24. Mai 2019 für Amphetamin einen Wert von 128 ng/ml, für MDA 21 ng/ml und für MDMA 591 ng/ml ergeben. Es sei eine Fahrt unter dem Einfluss von Amphetamin und Ecstasy anzunehmen. In seiner Beschuldigtenvernehmung ließ sich der Kläger dahin ein, dass er am Abend des 26. April 2019 gegen 19:00 bis 19:30 Uhr mehrmals an einem Joint mit einem Marihuana-Tabak-Gemisch gezogen habe. Das Marihuana habe ihm gehört.