Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der ihm am 17. Januar 2017 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A1, AM, L und B.
Im Juni 2019 wurde der Beklagten bekannt, dass der Kläger am 27. April 2019 um 4:00 Uhr einer Verkehrskontrolle unterzogen worden war und nach den polizeilichen Feststellungen unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln ein Kraftfahrzeug geführt sowie 0,93 g Marihuana mit sich geführt hatte. Eine um 4:45 Uhr entnommene Blutprobe hatte nach dem ärztlichen Befundbericht der MVZ L. K. GbR vom 24. Mai 2019 für Amphetamin einen Wert von 128 ng/ml, für MDA 21 ng/ml und für MDMA 591 ng/ml ergeben. Es sei eine Fahrt unter dem Einfluss von Amphetamin und Ecstasy anzunehmen. In seiner Beschuldigtenvernehmung ließ sich der Kläger dahin ein, dass er am Abend des 26. April 2019 gegen 19:00 bis 19:30 Uhr mehrmals an einem Joint mit einem Marihuana-Tabak-Gemisch gezogen habe. Das Marihuana habe ihm gehört.
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