VGH Bayern - Beschluss vom 10.02.2021
11 ZB 20.2642
Normen:
FeV § 11 Abs. 3; FeV § 46 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 07.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 K 19.872

Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund die Fahreignung beeinträchtigende charakterlicher Mängel

VGH Bayern, Beschluss vom 10.02.2021 - Aktenzeichen 11 ZB 20.2642

DRsp Nr. 2021/5007

Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund die Fahreignung beeinträchtigende charakterlicher Mängel

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 3; FeV § 46 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der ihm am 21. März 2013 wiedererteilten Fahrerlaubnis der Klassen A, A2, A1, AM, B, BE und L.