VGH Bayern - Beschluss vom 15.03.2021
11 CS 20.2867
Normen:
FeV § 11 Abs. 8;
Fundstellen:
DAR 2021, 647
NZV 2021, 485
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 30.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 S 20.1913

Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund einer nicht fristgerechten Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

VGH Bayern, Beschluss vom 15.03.2021 - Aktenzeichen 11 CS 20.2867

DRsp Nr. 2021/6084

Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund einer nicht fristgerechten Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. Oktober 2020 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 8;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, A (jeweils Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04), AM, B, C1 (Schlüsselzahl 171), BE (Schlüsselzahl 79.06), C1E und L (Schlüsselzahl 174).

Am 1. Dezember 2018 kontrollierte eine Streife der Polizeidirektion Z. den Antragsteller gegen 1:15 Uhr nachts auf dem Parkplatz eines Einkaufscenters in Cr.. Nach den polizeilichen Feststellungen fuhr der Antragsteller mit seinem Pkw etwa drei Meter rückwärts aus einer Parkbucht heraus und bremste ab, als er den Streifenwagen bemerkte. Die um 2:00 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von .