VGH Bayern - Beschluss vom 05.02.2021
11 ZB 20.2611
Normen:
FeV § 11 Abs. 6;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 16.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 K 19.590

Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad

VGH Bayern, Beschluss vom 05.02.2021 - Aktenzeichen 11 ZB 20.2611

DRsp Nr. 2021/5899

Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad

1. Es ist geklärt, dass sich eine Zwangsgeldandrohung dadurch erledigt, dass der Pflichtige der ihm auferlegten Verpflichtung nachkommt, und dass dem gegen die Androhung gerichteten Rechtsbehelf das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, sofern nicht die Behörde zu erkennen gibt, dass sie das Zwangsgeld gleichwohl beizutreiben beabsichtige.2. Alles, was wie die Begründung des Verwaltungsakts nicht zu dessen verfügendem Teil gehört - hier: ein Schreibfehler -, ist nicht dem Bestimmtheitsgebot unterworfen, da es seine Regelungswirkung nicht berührt. Im Übrigen sind offenbare Unrichtigkeiten auch im Rahmen einer Begutachtungsanordnung unschädlich.3. Eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 % oder mehr deutet auf chronischen Alkoholkonsum und damit auf ein Alkoholproblem hin, das die Gefahr weiterer Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr in sich birgt, bzw. begründet den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs.