Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S.
Nach einer polizeilichen Mitteilung vom 12. April 2021 an das Landratsamt Forchheim verlief ein Urindrogentest im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 3. März 2021 um 22:20 Uhr bei der Antragstellerin positiv auf Kokain, ohne dass Ausfallerscheinungen festgestellt wurden. In einem polizeilichen Protokoll vom 3. März 2021 bestätigte die Antragstellerin gegen 23.21 Uhr unterschriftlich, dass innerhalb der letzten 24 Stunden kein Drogenkonsum stattgefunden habe und das Konsumende am 27. Februar 2021 um 2:00 Uhr gewesen sei. In der von ihr unterzeichneten Betroffenenanhörung vom 3. März 2021 gegen 23:30 Uhr räumte sie ein, am Freitag, den 26. Februar 2021 einmalig Kokain konsumiert zu haben. Sie erklärte gegen Unterschrift, sich äußern zu wollen. Eine Untersuchung der am 4. März 2021 um 00:24 Uhr entnommenen Blutprobe verlief negativ. Ein Verfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG wurde eingestellt.
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