OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.04.2020
16 B 792/19
Normen:
StVG § 3 Abs. 3 S. 1; OWiG § 81 Abs. 1 S. 1-2; StGB § 69;
Fundstellen:
VRS 2020, 163
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 27.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 L 1354/19

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Anhängigkeit des Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen den Fahrerlaubnisinhaber

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.04.2020 - Aktenzeichen 16 B 792/19

DRsp Nr. 2020/9714

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Anhängigkeit des Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen den Fahrerlaubnisinhaber

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 3 S. 1; OWiG § 81 Abs. 1 S. 1-2; StGB § 69;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angegriffenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.

Das Beschwerdevorbringen, mit dem sich der Antragsteller gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG hindere die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Nach dieser Vorschrift darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen, solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt. Gegen den Antragsteller war jedoch kein Strafverfahren, sondern ein Ordnungswidrigkeitenverfahren anhängig.