OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.07.2017
16 B 351/17
Normen:
FeV § 11 Abs. 5; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 13 S. 1 Nr. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 2; FeV Anlage 4 Nr. 8.3;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 03.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 767/17

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen von Kfz aufgrund akuter Alkoholabhängigkeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.07.2017 - Aktenzeichen 16 B 351/17

DRsp Nr. 2018/13075

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen von Kfz aufgrund akuter Alkoholabhängigkeit

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. März 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 5; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 13 S. 1 Nr. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 2; FeV Anlage 4 Nr. 8.3;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.