VGH Bayern - Beschluss vom 29.09.2021
11 CS 21.2064
Normen:
FeV § 11 Abs. 8; FeV § 14 Abs. 1 S. 2; FeV § 46 Abs. 3 Anl. 4; FeV § 46 Abs. 5 Anl. 4;
Fundstellen:
NJW 2021, 3408
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 09.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 S 21.858

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Besitzes von Amphetamin und Cannabis; Aberkennung des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland; Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens

VGH Bayern, Beschluss vom 29.09.2021 - Aktenzeichen 11 CS 21.2064

DRsp Nr. 2021/15362

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Besitzes von Amphetamin und Cannabis; Aberkennung des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland; Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. Juli 2021 wird in Nr. I. und II. aufgehoben.

II.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 1 und 2 des Bescheids des Landratsamts Main-Spessart vom 25. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 27. April 2021 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner ist verpflichtet, den Sperrvermerk auf dem Führerschein der Antragstellerin zu entfernen.

III.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 8; FeV § 14 Abs. 1 S. 2; FeV § 46 Abs. 3 Anl. 4; FeV § 46 Abs. 5 Anl. 4;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Vorlage ihres Führerscheins.