VGH Bayern - Beschluss vom 10.07.2017
11 CS 17.1058
Normen:
StVG § 24a; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 14 Abs. 1 S. 3; FeV § 46 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG München, vom 04.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 6 S 17.141

Entziehung der Fahrerlaubnis; Gelegentlicher Cannabiskonsum; Trennung von Konsum und Fahren; erstmalige Fahrt unter Cannabiseinfluss (1,4 ng/ml THC); Fahreignung; medizinisch-psychologische Untersuchung

VGH Bayern, Beschluss vom 10.07.2017 - Aktenzeichen 11 CS 17.1058

DRsp Nr. 2017/13089

Entziehung der Fahrerlaubnis; Gelegentlicher Cannabiskonsum; Trennung von Konsum und Fahren; erstmalige Fahrt unter Cannabiseinfluss (1,4 ng/ml THC); Fahreignung; medizinisch-psychologische Untersuchung

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 4. Mai 2017 wird in Nr. I aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Nrn. 1 und 2 des Bescheids des Landratsamts Freising vom 9. Dezember 2016 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner wird angewiesen, dem Antragsteller den Führerschein bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache wieder auszuhändigen oder ihm im Falle der Unbrauchbarmachung des Führerscheins ein vorläufiges Ersatzdokument auszustellen.

II.

Unter Abänderung der Nr. II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts trägt der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 24a; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 14 Abs. 1 S. 3; FeV § 46 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, B und L.