OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.03.2017
16 A 432/16
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 1; FeV Anlage 4;
Fundstellen:
NJW 2017, 2297
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 20.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4610/15

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsum; Fahrerlaubnisrechtliche Einordnung des Konsums; Annahme fehlender Fahreignung durch das einmalige Nicht Trennen zwischen Cannabiskonsum und Fahren durch einen gelegentlichen Cannabiskonsumenten; Hinreichende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs im Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabis; Heranziehung des Grenzwerts von 1 ng/ml THC im Serum

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.03.2017 - Aktenzeichen 16 A 432/16

DRsp Nr. 2017/5692

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsum; Fahrerlaubnisrechtliche Einordnung des Konsums; Annahme fehlender Fahreignung durch das einmalige Nicht Trennen zwischen Cannabiskonsum und Fahren durch einen gelegentlichen Cannabiskonsumenten; Hinreichende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs im Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabis; Heranziehung des Grenzwerts von 1 ng/ml THC im Serum

Auch in Ansehung der Empfehlung der Grenzwertkommission, für das Merkmal des Trennens zwischen Cannabiskonsum und Fahren einen Grenzwert von 3 ng/ml THC im Serum einzuführen, wird an dem bislang herangezogenen Grenzwert von 1 ng/ml THC im Serum festgehalten. Dass ein wegen Cannabiseinfluss auffällig gewordener Führer eines Kraftfahrzeuges im Vorfeld dieses Auffälligwerdens zum ersten und einzigen Mal Cannabis konsumiert hat, kann nur dann geglaubt werden, wenn der Betroffene dies ausdrücklich behauptet und durch eine substanziierte, widerspruchsfreie und inhaltlich nachvollziehbare Schilderung der näheren Umstände des Konsums und des nachfolgenden Fahrentschlusses unterlegt. Schon das einmalige Nicht Trennen zwischen Cannabiskonsum und Fahren durch einen gelegentlichen Cannabiskonsumenten trägt die Annahme fehlender Fahreignung und führt zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Tenor