Die Verfahren 11 CS 21.2513 und 11 CE 21.2514 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II.Die Beschwerde im Verfahren 11 CS 21.2513 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde im Verfahren 11 CE 21.2514 wird verworfen.
III.Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
IV.Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird jeweils auf 2.500,- EUR festgesetzt.
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L und begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, den von ihm abgelieferten Führerschein unverzüglich wieder an ihn herauszugeben.
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