VGH Bayern - Beschluss vom 12.04.2021
11 ZB 21.163
Normen:
FeV § 11 Abs. 7; FeV § 11 Abs. 8; Nr. 9.1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 14.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen RN 8 K 19.300

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln (hier: Amphetamin); Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

VGH Bayern, Beschluss vom 12.04.2021 - Aktenzeichen 11 ZB 21.163

DRsp Nr. 2021/7161

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln (hier: Amphetamin); Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 7; FeV § 11 Abs. 8; Nr. 9.1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B, BE und L.

Anlässlich einer Verkehrskontrolle stellte die Polizei am 6. Oktober 2017 um 20:25 Uhr bei ihm drogentypische Auffälligkeiten fest. In der entnommenen Blutprobe wurde 1,7 ng/ml THC nachgewiesen. Wegen dieses Vorfalls wurde gegen den Kläger mit rechtskräftigem Bußgeldbescheid vom 13. Dezember 2017 ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. In einer polizeilichen Vernehmung am 7. Dezember 2017 räumte er ein, unregelmäßig, "vielleicht jedes zweite Wochenende", Marihuana zu konsumieren und am 2. Dezember 2017 einen Joint geraucht zu haben.