VGH Bayern - Beschluss vom 09.02.2021
11 ZB 20.1894
Normen:
FeV § 11 Abs. 7; StVG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 22.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 K 20.552

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zum Fahren eines Kraftfahrzeugs aufgrund übermäßigen Cannabis-Konsums

VGH Bayern, Beschluss vom 09.02.2021 - Aktenzeichen 11 ZB 20.1894

DRsp Nr. 2021/6296

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zum Fahren eines Kraftfahrzeugs aufgrund übermäßigen Cannabis-Konsums

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 7; StVG § 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, AM und L.

Im September 2017 wurde dem Landratsamt Neu-Ulm bekannt, dass die Polizei beim Kläger anlässlich einer Verkehrskontrolle am 19. August 2017 gegen 23:10 Uhr drogentypische Auffälligkeiten festgestellt hatte und ein Drogenvortest positiv auf Amphetamin und THC verlaufen war. Die am 20. August 2017 um 0:35 Uhr entnommene Blutprobe ergab Werte von 7,3 ng/ml THC, 52,4 ng/ml THC-COOH und 1,7 ng/ml 11-OHC-THC.