VGH Bayern - Beschluss vom 15.12.2021
11 CS 21.2414
Normen:
FeV § 11 Abs. 7;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 30.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 S 21.1637

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlicher Cannabiskonsums

VGH Bayern, Beschluss vom 15.12.2021 - Aktenzeichen 11 CS 21.2414

DRsp Nr. 2022/1140

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlicher Cannabiskonsums

1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen wie Amphetamin im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat.2. Nach Ablauf der sogenannten verfahrensrechtlichen Einjahresfrist darf nicht mehr ohne Überprüfung davon ausgegangen werden, dass die sich aus Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ergebende Nichteignung des Betroffenen im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV weiter feststeht.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 7;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A und B samt eingeschlossener Klassen.