VGH Bayern - Beschluss vom 17.11.2020
11 CS 20.1814
Normen:
StVG § 3 Abs. 1; StVG § 29; FeV § 11;
Vorinstanzen:
VG München, vom 13.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 6 S 20.1804

Eilantrag gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

VGH Bayern, Beschluss vom 17.11.2020 - Aktenzeichen 11 CS 20.1814

DRsp Nr. 2021/489

Eilantrag gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen, soweit sie unzulässig ist, und im Übrigen zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1; StVG § 29; FeV § 11;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A79, A179, AM, B und L.

Am 2. Januar 2012 verurteilte das Amtsgericht Traunstein den Antragsteller wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, Sachbeschädigung, zwei tatmehrheitlichen Fällen von vorsätzlicher Körperverletzung und Bedrohung (Tattag: 3.7.2011) zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, und entzog ihm die Fahrerlaubnis. Nach Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens erteilte ihm das Landratsamt Traunstein die Fahrerlaubnis am 27. Mai 2014 erneut.