Die Beschwerde wird verworfen, soweit sie unzulässig ist, und im Übrigen zurückgewiesen.
II.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A79, A179, AM, B und L.
Am 2. Januar 2012 verurteilte das Amtsgericht Traunstein den Antragsteller wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, Sachbeschädigung, zwei tatmehrheitlichen Fällen von vorsätzlicher Körperverletzung und Bedrohung (Tattag: 3.7.2011) zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, und entzog ihm die Fahrerlaubnis. Nach Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens erteilte ihm das Landratsamt Traunstein die Fahrerlaubnis am 27. Mai 2014 erneut.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|