VGH Bayern - Beschluss vom 19.08.2019
11 ZB 19.1256
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; StVG § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. a); FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1-2; FeV § 46 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG München, vom 09.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 26 K 18.5671

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen und eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs i.R.e. Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad; Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge

VGH Bayern, Beschluss vom 19.08.2019 - Aktenzeichen 11 ZB 19.1256

DRsp Nr. 2019/13466

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen und eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs i.R.e. Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad; Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge

1. Hat ein Fahrerlaubnisinhaber ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt, ist gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Dies gilt auch für eine Fahrt mit einem nicht motorisierten Fahrzeug, also auch bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad.2. Die Fahrerlaubnisbehörde oder das Verwaltungsgericht können grundsätzlich von den für die Fahreignung relevanten strafrichterlichen Feststellungen ausgehen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; StVG § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. a); FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1-2; FeV § 46 Abs. 3;

Gründe

I.