OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.02.2020
16 B 885/19
Normen:
FeV § 11 Abs. 7; FeV § 14 Abs. 2 Nr. 3; FeV § 46 Abs. 3; FeV Anl. 4 Nr. 9.2.2;
Fundstellen:
DÖV 2020, 642
NJW 2020, 2047
NZV 2020, 440
VRS 2020, 164
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 387/19

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit eines Inhabers zum Führen eines Kfz aufgrund Cannabiskonsums

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2020 - Aktenzeichen 16 B 885/19

DRsp Nr. 2020/5223

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit eines Inhabers zum Führen eines Kfz aufgrund Cannabiskonsums

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 7; FeV § 14 Abs. 2 Nr. 3; FeV § 46 Abs. 3; FeV Anl. 4 Nr. 9.2.2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.