VGH Bayern - Beschluss vom 31.01.2017
11 CS 17.23
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV Anlage 4 Nr. 8.3;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 16.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 S 16.1447

Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund attestierter Alkoholabhängigkeit; Verwertbarkeit von medizinischen Aussagen

VGH Bayern, Beschluss vom 31.01.2017 - Aktenzeichen 11 CS 17.23

DRsp Nr. 2018/14294

Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund attestierter Alkoholabhängigkeit; Verwertbarkeit von medizinischen Aussagen

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV Anlage 4 Nr. 8.3;

Gründe

I.

Die im Jahr 1956 geborene Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis des Klasse 3 (alt, erteilt im Jahr 1996).

Mit Schreiben vom 10. August 2016 übersandte das Amtsgericht Augsburg dem Landratsamt Augsburg (im Folgenden: Landratsamt) einen Beschluss zur vorläufigen Unterbringung der Antragstellerin in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses. Daraus geht hervor, dass die Antragstellerin gemäß einem aktuellen ärztlichen Zeugnis des Bezirkskrankenhauses A ... an einer schizoaffektiven Störung (ICD-10: F25.8) sowie an einer Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.2) leide.