VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 19.07.2016
10 S 608/16
Normen:
FeV § 46 Abs. 1; Nr. 9.1 Anlage 4 zur FeV; BtMG § 1 Abs. 1; StVG § 24a Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 01.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 636/16

Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund des Konsums von harten Drogen (hier: MDMA); Positiver MDMA-Test bei behaupteter lediglicher Verwendung eines in einem Sex-Shop erworbenen Delay-Sprays

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2016 - Aktenzeichen 10 S 608/16

DRsp Nr. 2016/13091

Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund des Konsums von harten Drogen (hier: MDMA); Positiver MDMA-Test bei behaupteter lediglicher Verwendung eines in einem Sex-Shop erworbenen Delay-Sprays

Es liegt fern, dass die Verwendung eines in einem Sex-Shop erworbenen Delay-Sprays, in dem Spuren von Amphetamin gefunden wurden, zu einem MDMA-Wert von 24,9 ng/ml führt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. März 2016 - 1 K 636/16 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 46 Abs. 1; Nr. 9.1 Anlage 4 zur FeV; BtMG § 1 Abs. 1; StVG § 24a Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Auf der Grundlage der Gründe, die in der innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen Begründung angeführt sind und auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, kommt eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Betracht.