VGH Bayern - Beschluss vom 20.01.2021
11 ZB 20.2407
Normen:
FeV § 11 Abs. 7;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 03.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen RO 8 K 18.2086

Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund eines eingeräumten Amphetaminkonsums

VGH Bayern, Beschluss vom 20.01.2021 - Aktenzeichen 11 ZB 20.2407

DRsp Nr. 2021/6307

Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund eines eingeräumten Amphetaminkonsums

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 7;

Gründe

I.

Die im Oktober 2000 geborene Klägerin wendet sich gegen die Entziehung der ihr am 23. März 2017 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A1 und AM.