VGH Bayern - Urteil vom 25.04.2017
11 BV 17.33
Normen:
FeV § 11 Abs. 7; FeV § 14 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
VG München, vom 21.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 26 K 15.1494

Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund gelegentlichem Cannabiskonsum; Ausgehen von einer Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach einer erstmaligen, als Ordnungswidrigkeit geahndeten Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis

VGH Bayern, Urteil vom 25.04.2017 - Aktenzeichen 11 BV 17.33

DRsp Nr. 2018/13429

Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund gelegentlichem Cannabiskonsum; Ausgehen von einer Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach einer erstmaligen, als Ordnungswidrigkeit geahndeten Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis

Bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten kann die Fahrerlaubnisbehörde nach einer erstmaligen, als Ordnungswidrigkeit geahndeten Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis grundsätzlich nicht gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen. Vielmehr sieht § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV hierfür die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessenswege vor.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. November 2016 (M 26 K 15.1494) und der Bescheid des Landratsamts Starnberg vom 4. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 18. März 2015 werden aufgehoben.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

IV.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 7; FeV § 14 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand