VGH Bayern - Beschluss vom 12.02.2021
11 CS 20.2953
Normen:
FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. b); FeV § 46 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 03.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen RO 8 S 17.206

Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund Trunkenheitsfahrt und Nichtvorlage eines Gutachtens

VGH Bayern, Beschluss vom 12.02.2021 - Aktenzeichen 11 CS 20.2953

DRsp Nr. 2021/6300

Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund Trunkenheitsfahrt und Nichtvorlage eines Gutachtens

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird unter Aufhebung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. b); FeV § 46 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins.

Nach Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 14. Februar 2014 (Versanddatum) erteilte das Landratsamt Regensburg dem Antragsteller am 6. März 2014 die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1 und A (Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04), B, BE (Schlüsselzahl 79.06) und L, die ihm zuvor wegen Trunkenheitsfahrten mehrfach entzogen worden war. Am 2. Juli 2014 erweiterte das Landratsamt die Fahrerlaubnis auf die Klassen C1, C, C1E, CE und T.