VGH Bayern - Beschluss vom 20.04.2017
11 CS 17.96
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FeV § 24a Abs. 2; FeV § 24a Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG München, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 26 S 16.5205

Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen Cannabis-Konsums; Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss

VGH Bayern, Beschluss vom 20.04.2017 - Aktenzeichen 11 CS 17.96

DRsp Nr. 2018/13730

Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen Cannabis-Konsums; Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss

1. Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt dann nicht in der gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn er fährt, obwohl angesichts des bei ihm festgestellten THC-Pegels eine hierdurch bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist. Dieses ist bereits ab einem THC-Wert von 1 ng/ml im Blutserum anzunehmen.2. Die Rechtsfrage ist offen, ob der Inhaber einer Fahrerlaubnis bereits bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss mit einer THC-Konzentration von 1 ng/ml oder mehr, die nicht zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht geführt hat, ohne weitere Aufklärung als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, oder ob bei der ersten Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2, Abs. 3 StVG nicht zunächst die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens im Ermessenswege angeordnet werden kann und erst bei der zweiten Zuwiderhandlung ein solches Fahreignungsgutachten angeordnet werden muss. Diese Frage ist in einem Hauptsacheverfahren zu klären.