VGH Bayern - Beschluss vom 15.01.2021
11 CS 20.2789
Normen:
StVG § 2 Abs. 8; FeV § 11 Abs. 8;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 12.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen RO 8 S 20.870

Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen verweigerter Mitwirkung bei der Erstellung eines Fahreignungsgutachtens

VGH Bayern, Beschluss vom 15.01.2021 - Aktenzeichen 11 CS 20.2789

DRsp Nr. 2021/6175

Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen verweigerter Mitwirkung bei der Erstellung eines Fahreignungsgutachtens

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. November 2020 wird geändert, soweit es dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben hat.

II.

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Regensburg vom 20. März 2020 wird auch insoweit und damit insgesamt abgelehnt.

III.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

IV.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 2 Abs. 8; FeV § 11 Abs. 8;

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers, mit der dieser die Entziehung der ihm am 3. Juli 2018 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L samt Nebenverfügungen angefochten hat.