BVerwG - Urteil vom 11.04.2019
3 C 14.17
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13; FeV § 14 Abs. 1 S. 3; FeV § 14 Abs. 2 Nr. 3; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 3; FeV Anl. 4; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 165, 215
DÖV 2019, 970
NJW 2019, 3395
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 20.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1253/15
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 15.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 A 551/16

Entzug der Fahrerlaubnis ohne weitere Aufklärung nach erstmaliger Cannabis-Fahrt; Fall des gelegentlichen Konsums von Cannabis; Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach pflichtgemäßem Ermessen; Beachtung des Trennungsgebots; Berücksichtigung der Empfehlung der Grenzwertkommission

BVerwG, Urteil vom 11.04.2019 - Aktenzeichen 3 C 14.17

DRsp Nr. 2019/13381

Entzug der Fahrerlaubnis ohne weitere Aufklärung nach erstmaliger Cannabis-Fahrt; Fall des gelegentlichen Konsums von Cannabis; Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach pflichtgemäßem Ermessen; Beachtung des Trennungsgebots; Berücksichtigung der Empfehlung der Grenzwertkommission

1. Bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter einer seine Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, darf die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen. In solchen Fällen hat sie gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu entscheiden.2. Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt den Konsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, wenn wegen des Cannabiskonsums die Möglichkeit einer Beeinträchtigung seiner Fahrsicherheit besteht. Von einer solchen Möglichkeit kann auch unter Berücksichtigung der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 nach wie vor ausgegangen werden, wenn eine Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) von 1 ng/ml oder mehr im Blutserum des Betroffenen festgestellt wird.