BayObLG - Beschluss vom 17.12.2019
204 StRR 1940/19
Normen:
StPO § 473 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 24.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 708 J 109726/18

Entzug der Fahrerlaubnis wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort mit SachschadenNettoreparaturkosten von 1900 Euro als bedeutender Fremdschaden bei FahrerlaubnisentziehungKeine bestimmte Wertgrenze für bedeutenden Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB

BayObLG, Beschluss vom 17.12.2019 - Aktenzeichen 204 StRR 1940/19

DRsp Nr. 2021/14004

Entzug der Fahrerlaubnis wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort mit Sachschaden Nettoreparaturkosten von 1900 Euro als bedeutender Fremdschaden bei Fahrerlaubnisentziehung Keine bestimmte Wertgrenze für bedeutenden Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB

1. Ein bei einem Verkehrsunfall verursachter Fremdschaden für Reparaturkosten in Höhe von 1.903,89 € netto stellt jedenfalls einen bedeutenden Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB dar, so dass ein Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegt.2. Der vorliegende Fall gibt somit weder Anlass, eine bestimmte Wertgrenze für die Bejahung eines bedeutenden Schadens im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zu bestimmen, noch zu entscheiden, welche Schadenspositionen hierbei zu berücksichtigen sind und ob dies mit oder ohne Hinzurechnung der Umsatzsteuer zu erfolgen hat.

Tenor

1.

Die Revision der Angeklagten S B gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 24. Mai 2019 wird als unbegründet verworfen.

2.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 473 Abs. 1;

Gründe

I.