OVG Bremen - Beschluss vom 08.04.2021
1 B 120/21
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 12.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 V 141/21

Erfolglose Beschwerde eines Epileptikers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach einem Verkehrsunfall; Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen einer Epilepsie mit seltenen Krampfanfällen

OVG Bremen, Beschluss vom 08.04.2021 - Aktenzeichen 1 B 120/21

DRsp Nr. 2021/5701

Erfolglose Beschwerde eines Epileptikers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach einem Verkehrsunfall; Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen einer Epilepsie mit seltenen Krampfanfällen

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 12. März 2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis für die Klassen C1 und C1E.

Der Antragsteller verursachte am 29.07.2019 einen Verkehrsunfall. Er streifte dabei seitlich ein ihm entgegenkommendes Fahrzeug und stieß nach ca. 200 Metern frontal mit einem weiteren Fahrzeug zusammen. Der an der Unfallstelle erschienene Sohn des Antragstellers gab ausweislich des Polizeiberichts an, dass sein Vater Epileptiker sei, der letzte Anfall aber über Jahr zurückliege.