OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.05.2020
8 B 407/20
Normen:
StVZO § 31a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DVBl 2020, 1100
DÖV 2020, 951
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 06.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 L 118/20

Erfolglose Beschwerde gegen die Versagung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Fahrtenbuchauflage; Obliegenheit des Halters zur Mitwirkung der Aufklärung des Fahrzeugführers

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.05.2020 - Aktenzeichen 8 B 407/20

DRsp Nr. 2020/10568

Erfolglose Beschwerde gegen die Versagung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Fahrtenbuchauflage; Obliegenheit des Halters zur Mitwirkung der Aufklärung des Fahrzeugführers

Hat der Halter eines an einem Verkehrsverstoß beteiligten Fahrzeugs seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten, ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. März 2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.800,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVZO § 31a Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Ihr Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Fahrtenbuchauflage vom 7. Januar 2020 erhobenen Klage unbegründet ist, nicht durchgreifend in Frage.