OLG Karlsruhe - Beschluss vom 12.08.2010
1(8) SsRs 366/09AK 92/09
Normen:
OWiG § 73;
Fundstellen:
NZV 2011, 95
StraFo 2010, 494
VRR 2010, 433

Erforderlichkeit der persönlichen Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.08.2010 - Aktenzeichen 1(8) SsRs 366/09AK 92/09

DRsp Nr. 2011/4238

Erforderlichkeit der persönlichen Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung

1. Hat der Betroffene seine Fahrereigenschaft zugestanden und erklärt, er werde in der Hauptverhandlung keine Angaben zur Sache machen, ist seine persönliche Anwesenheit in der Hauptverhandlung im Sinne von § 73 OWiG im Regelfall entbehrlich. 2. Die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung kann auch dann noch zur weiteren Sachaufklärung dienen, wenn hierfür die bloße physische Präsenz des berechtigterweise schweigenden Betroffenen genügt.

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt die Staatskasse.

Normenkette:

OWiG § 73;

Gründe: