BGH - Urteil vom 23.02.1999
VI ZR 76/98
Normen:
BGB § 823 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
BGHR StVO § 3 Abs. 1 Gaststättenbereich 1
BGHR ZPO § 286 Sachverständigengutachten 1
DAR 1999, 259
MDR 1999, 674
NJW 1999, 1860
NZV 1999, 242
VRS 97, 6
VersR 1999, 644
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Oldenburg,

Erforderlichkeit einer Beweisaufnahme

BGH, Urteil vom 23.02.1999 - Aktenzeichen VI ZR 76/98

DRsp Nr. 1999/3969

Erforderlichkeit einer Beweisaufnahme

»Zu den Voraussetzungen, unter denen der Tatrichter ein Sachverständigengutachten zum Hergang eines Verkehrsunfalls einholen muß.«

Normenkette:

BGB § 823 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls. Die Erstbeklagte befuhr am 17. Juni 1993 mit einem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw gegen 23.10 Uhr eine Landstraße. Nachdem sie mit eingeschaltetem Abblendlicht eine Rechtskurve durchfahren hatte, erfaßte der Pkw die Klägerin, die sich zuvor wegen eines alkoholisierten Bekannten in einem rechts von der Fahrbahn gelegenen Straßengraben aufgehalten und nach Ersteigen der Böschung soeben die Fahrbahn betreten hatte, um zu der gegenüberliegenden Gaststätte zu gelangen. Hierbei erlitt die Klägerin schwere Verletzungen mit Dauerschäden.