Die Berufung ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 511 ff. ZPO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht Hof hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Kläger erhebliche Fehler (§ 459 Abs. 1 BGB) des verkauften Pkw Jaguar zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht bewiesen hat und somit weder Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§ 463 BGB), noch Wandlung (§ 462 BGB) verlangen kann. Dem Pkw fehlte zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auch keine zugesicherte Eigenschaft (§ 459 Abs. 2 BGB).
1. Mängel:
a) Soweit der Kläger das Nichtfunktionieren des von der Beklagten zwischenzeitlich in Stand gesetzten Tempomats sowie das Fehlen des Tankdeckels rügt, greift § 459 Abs. 1 S. 2 BGB ein, wonach eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit außer Betracht zu bleiben hat.
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