BGH - Urteil vom 05.03.1981
IVa ZR 196/80
Normen:
BGB § 242 ;
Fundstellen:
NJW 1981, 2243
VRS 61, 1
VersR 1981, 471

Erhebung der Verjährungseinrede als unzulässige Rechtsausübung

BGH, Urteil vom 05.03.1981 - Aktenzeichen IVa ZR 196/80

DRsp Nr. 1994/5059

Erhebung der Verjährungseinrede als unzulässige Rechtsausübung

Tritt der Haftpflichtversicherer mit einem Haftpflichtgläubiger in Regulierungsverhandlungen ein und gibt er in deren Verlauf zu erkennen, daß er den Haftpflichtanspruch nur mit materiellen Einwendungen bekämpfen werde, so kann die spätere Erhebung der Verjährungseinrede auch dann als unzulässige Rechtsausübung anzusehen sein, wenn der Versicherer im Zeitpunkt der Regulierungsverhandlungen (noch) nicht zur Vertretung des Haftpflichtigen bevollmächtigt war.

Normenkette:

BGB § 242 ;
Fundstellen
NJW 1981, 2243
VRS 61, 1
VersR 1981, 471