BRKG § 2 Abs. 1 S. 1-3; BRKG § 69 Abs. 1; BRKG § 69 Abs. 2 Nr. 2; BRKG § 69 Abs. 4; BRKG § 69 Abs. 5; StrG § 9 Abs. 1 S. 2-3; StrG § 44 Abs. 1 S. 2; StrG § 47 Abs. 2 Nr. 2-3; StVO § 45 Abs. 3 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 23.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 661/09
Erhebung von Kosten für einen Feuerwehreinsatz zur Beseitigung einer Ölspur auf der Straße; Ölspuren auf Straßen als öffentlicher Notstand
OVG Sachsen, Urteil vom 17.03.2016 - Aktenzeichen 5 A 544/14
DRsp Nr. 2016/8816
Erhebung von Kosten für einen Feuerwehreinsatz zur Beseitigung einer Ölspur auf der Straße; Ölspuren auf Straßen als öffentlicher Notstand
1. Ölspuren auf Straßen bilden eine Gefahr für Leib und Leben einer unbestimmten Zahl von Verkehrsteilnehmern und können deshalb einen öffentlichen Notstand begründen. Voraussetzung ist nach § 2 Abs. 1 S. 2 SächsBRKG aber, dass die Gefahr nicht allein durch polizeiliche Maßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann. Dies ist der Fall, wenn die Ölspur mit polizeilichen Maßnahmen nicht schnell und effektiv hätte beseitigt werden können.
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