OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.08.2016
7 A 10885/14.OVG
Normen:
StVO § 18 Abs. 1 S. 1; StVO § 45 Abs. 1 S. 1; StVO § 45 Abs. 9 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 13.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 716/11 KO

Erhöhung der Unfallgefahren durch Zulassung des langsamen landwirtschaftlichen Verkehrs mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 60 km/h auf dem autobahnähnlichen Streckenabschnitt; Ausschluss des langsamen Verkehrs bzgl. Nutzung des Streckenabschnitts bei Ausweisung als Kraftfahrstraße

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.08.2016 - Aktenzeichen 7 A 10885/14.OVG

DRsp Nr. 2016/15850

Erhöhung der Unfallgefahren durch Zulassung des langsamen landwirtschaftlichen Verkehrs mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 60 km/h auf dem autobahnähnlichen Streckenabschnitt; Ausschluss des langsamen Verkehrs bzgl. Nutzung des Streckenabschnitts bei Ausweisung als Kraftfahrstraße

1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens begründet die Zulassung von langsamen, insbesondere landwirtschaftlichen Verkehr mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 60 km/h auf dem autobahnähnlich ausgebauten Streckenabschnitt der B 50 zwischen Simmern/Ost und Büchenbeuren/West - vor allem aufgrund der dadurch hervorgerufenen Geschwindigkeitsstreubreite und Überholvorgänge - eine deutliche Erhöhung der Unfallgefahren und damit - wie von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO tatbestandlich vorausgesetzt - eine das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter erheblich übersteigende Gefahrenlage.2. Die Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde, der Gefahrenlage durch die Ausweisung als Kraftfahrstraße zu begegnen und damit den langsamen Verkehr von der Nutzung des betroffenen Streckenabschnitts auszuschließen, ist frei von Ermessensfehlern, nachdem für den langsamen, insbesondere landwirtschaftlichen Verkehr zumutbare Alternativstrecken zur Verfügung stehen