OLG Nürnberg - Urteil vom 16.01.1991
9 U 2804/90
Normen:
BGB §§ 823 847 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
VersR 1992, 623
ZfS 1991, 372
ZfS 1992, 115
r+s 1991, 306

Erhöhung einer Schmerzensgeldrente aufgrund einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 323 ZPO

OLG Nürnberg, Urteil vom 16.01.1991 - Aktenzeichen 9 U 2804/90

DRsp Nr. 1994/12969

Erhöhung einer Schmerzensgeldrente aufgrund einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 323 ZPO

1. Grundsätzlich kann eine gravierende Veränderung der Lebenshaltungskosten allein für eine Erhöhung der Schmerzensgeldrente ausreichen. 2. Die Erhöhung des Lebenshaltungskostenindexes um lediglich 10 % allein reicht bei weitem nicht aus, um eine wesentliche Änderung im Sinne des § 323 ZPO bejahen zu können.

Normenkette:

BGB §§ 823 847 ; ZPO § 323 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und auch begründet.

Die auf § 323 ZPO gestützte Abänderungsklage kann nämlich keinen Erfolg haben, weil nicht erwiesen ist, daß sich seit dem Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. März 1983 die Verhältnisse wesentlich geändert haben, die für die Bestimmung der damals auf monatlich 200,00 DM festgesetzten Schmerzensgeldrente maßgebend waren.

Es steht zunächst nicht fest, daß sich die im Urteil vom 2. März 1983 genannten Bemessungsgrundlagen für die Zuerkennung einer Geldrente zusätzlich zu einem Kapitalbetrag seither wesentlich verändert haben.