OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.04.2017
11 A 2068/14
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; StrWG NRW § 18 Abs. 1; StVO § 46;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2017, 855
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 1362/14

Ermesen bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern an konkret bezeichneten Standorten; Stützung der Ablehnung der Erlaubnis auf eine angebliche, tatsächlich aber nicht bestehende Ausschließlichkeit der Aufstellung von Altkleidersammelcontainern; Antragserfordernis für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen; Straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.04.2017 - Aktenzeichen 11 A 2068/14

DRsp Nr. 2017/9043

Ermesen bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern an konkret bezeichneten Standorten; Stützung der Ablehnung der Erlaubnis auf eine angebliche, tatsächlich aber nicht bestehende Ausschließlichkeit der Aufstellung von Altkleidersammelcontainern; Antragserfordernis für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen; Straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung

1. Die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern an konkret bezeichneten Standorten kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, einem anderen Anbieter sei bereits eine Ausnahmegenehmigung für die beabsichtigte Aufstellung erteilt worden, wenn sich der Ausnahmegenehmigung weder die durch sie erlaubten Handlungen noch die von ihr erfassten Straßenflächen konkrete entnehmen lassen.2. Die auf eine angebliche, tatsächlich aber nicht bestehende Ausschließlichkeit der Aufstellung von Altkleidersammelcontainern gestützte Ablehnung der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen ist ermessensfehlerhaft.3. Zum Antragserfordernis für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW und der straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.