BGH - Beschluß vom 08.07.1999
4 StR 254/99
Normen:
StGB § 40 ;
Fundstellen:
ZfS 2000, 38

Ermessen bei Festlegung der Tagessatzhöhe

BGH, Beschluß vom 08.07.1999 - Aktenzeichen 4 StR 254/99

DRsp Nr. 1999/7665

Ermessen bei Festlegung der Tagessatzhöhe

Bei der Festlegung der Tagessatzhöhe steht dem Tatrichter ein Ermessen zu.

Normenkette:

StGB § 40 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Fahrens ohne Fahrerlaubnis" zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 25 DM verurteilt; den weitergehenden Anklagevorwurf des tateinheitlich damit begangenen schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer hat es dagegen nicht als erwiesen angesehen.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Das angefochtene Urteil begegnet insoweit rechtlichen Bedenken, als es nicht näher darlegt, ob der Angeklagte, der das Fahrzeug nur wenige Meter von der Ampel bis zum Standstreifen fuhr, sich des vorsätzlichen oder fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht hat; zudem leidet die Beweiswürdigung darunter, daß die Einlassung des Angeklagten nicht mitgeteilt wird (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 172 m.w.N.). Schließlich läßt das Urteil konkrete Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten vermissen, wodurch dem Senat eine Ermessensüberprüfung hinsichtlich der festgesetzten Tagessatzhöhe (vgl. Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 40 Rdn. 25) nicht möglich ist.