OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.12.2005
I-1 U 128/05
Normen:
ZPO § 93 § 522 Abs. 2 ; BGB § 249 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VersR 2006, 1657
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 08.06.2005

Ermittlung des Fahrzeugschadens nach einem Verkehrsunfall nach den Grundsätzen über die Totalschadensabrechnung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2005 - Aktenzeichen I-1 U 128/05

DRsp Nr. 2006/2426

Ermittlung des Fahrzeugschadens nach einem Verkehrsunfall nach den Grundsätzen über die Totalschadensabrechnung

1. Wird im Rahmen der Abrechnung eines Unfallschadens auf Totalschadensbasis der Restwert des beschädigten Fahrzeugs von einem anerkannten Kfz-Sachverständigen ermittelt, so ist der Geschädigte nicht verpflichtet, vor Veräußerung des Fahrzeugs zu dem ermittelten Restwert das von ihm eingeholte Gutachten dem Schädiger zur Kenntnis zu bringen. 2. Dies Unterrichtung könnte nur dem Zweck dienen, dem Schädiger die Möglichkeit zu geben, eine ihm günstigere Schadensberechnung auf der Grundlage der Preise professioneller Restwertaufkäufer aufzumachen. Darauf muss sich der Geschädigte jedoch nicht verweisen lassen. 3. Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem im Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-)Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-)Wiederbeschaffungswertes - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen. 4. Die Anwendung des § 93 ZPO scheidet aus, weil der Geschädigte wegen eines nicht regulierten Umsatzsteuerbetrages Anlass zur Klageerhebung hatte.

Normenkette:

ZPO § 93 § 522 Abs. 2 ; BGB § 249 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe: