BGH - Urteil vom 02.06.1999
VIII ZR 112/98
Normen:
ZPO § 398 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1628
BGHR LöschG § 1 Abs. 1 S. 1 parteifähigkeit 2
BGHR ZPO § 288 Geständniswirkung 2
BGHR ZPO § 398Abs. 1 Ermessen 31
BGHR ZPO § 50 Abs. 1 Gesellschaft 6
DAR 1999, 449
MDR 1999, 1083
NJW 1999, 2972
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Mainz,

Erneute Vernehmung eines Zeugen in der Berufungsinstanz

BGH, Urteil vom 02.06.1999 - Aktenzeichen VIII ZR 112/98

DRsp Nr. 1999/7502

Erneute Vernehmung eines Zeugen in der Berufungsinstanz

»Die erneute Vernehmung eines Zeugen ist geboten, wenn das Berufungsgericht die protokollierte Aussage anders verstehen oder ihr ein anderes Gewicht beimessen will als die Vorinstanz.«

Normenkette:

ZPO § 398 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die C. Deutschland AG vertreibt die Kraftfahrzeuge der Marke C. in Deutschland über sogenannte "A-Händler" (Vertragshändler) und "B-Händler". Die "B-Händler" sind jeweils einem "A-Händler" zugeordnet, über den sie die zu vertreibenden Fahrzeuge beziehen. Sie werden dabei als Verkaufs-Kommissionäre der "A-Händler" auf Provisionsbasis tätig. Der Abschluß eines "B-Händlervertrages" mit einem "A-Händler" bedarf der Zustimmung der C. Deutschland AG.