OLG Hamm - Urteil vom 17.03.2009
9 U 199/08
Normen:
BGB § 249 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 06.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 239/08

Ersatz der Prämienverluste in der Kaskoversicherung nach einem Verkehrsunfall

OLG Hamm, Urteil vom 17.03.2009 - Aktenzeichen 9 U 199/08

DRsp Nr. 2009/20320

Ersatz der Prämienverluste in der Kaskoversicherung nach einem Verkehrsunfall

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - das am 6. August 2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert und so neu gefasst:

1.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 237,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. März 2008 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 130,90 € nebst Zinsen in vorstehender Höhe seit dem 19. Mai 2008 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger die Prämienverluste in der Kaskoversicherung bei der D Kaskoversicherung aus Anlass des Unfalls vom 9. Januar 2008 in C zu 1/3 zu ersetzen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden so verteilt:

Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 80 % und dem Beklagten zu 1) zu 20 % auferlegt mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Arnsberg entstanden sind; diese trägt der Kläger allein.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers und des Beklagten zu 1) tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1) zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger allein.