OLG Brandenburg - Urteil vom 19.09.2019
3 U 10/15
Normen:
BGB § 346 Abs. 4; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 24.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 122/13

Ersatz für Beschädigungen eines WohnmobilsBeachtung eigenüblicher SorgfaltKein Haftungsprivileg nach Ausübung eines Rücktrittsrechts

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.09.2019 - Aktenzeichen 3 U 10/15

DRsp Nr. 2021/8541

Ersatz für Beschädigungen eines Wohnmobils Beachtung eigenüblicher Sorgfalt Kein Haftungsprivileg nach Ausübung eines Rücktrittsrechts

1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Potsdam vom 24.05.2013 - 12 O 122/13 - wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit im Tenor unter Ziff 1 wie folgt berichtigt:

Statt "das Versäumnisurteil vom 24.05.2013 wird abgeändert" muss es richtig heißen:

"Das Versäumnisurteil vom 24.05.2013 wird aufgehoben."

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.04.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 12 O 122/13 - wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.210,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2013 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Nebenforderung in Höhe von 881,18 € und eine weitere Nebenforderung in Höhe von 651,80 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2013, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin 35 % und der Beklagte trägt 65 %.