LAG Hamm - Urteil vom 23.11.2016
4 Sa 656/16
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; SGB VII § 105 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 308 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 12.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1143/15
ArbG Münster, vom 02.05.2016

Ersatzanspruch des Helfers bei körperlicher VerletzungPsychischer Schaden als Grundlage für Schmerzensgeldanspruch

LAG Hamm, Urteil vom 23.11.2016 - Aktenzeichen 4 Sa 656/16

DRsp Nr. 2022/12112

Ersatzanspruch des Helfers bei körperlicher Verletzung Psychischer Schaden als Grundlage für Schmerzensgeldanspruch

1. Wer einem Angegriffenen zur Hilfe eilt, um den Angriff abzuwehren und dabei in seiner Gesundheit verletzt wird, der hat einen deliktischen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 und 253 Abs. 2 BGB. 2. Bei vorsätzlichem deliktischen Handeln kommt der Haftungsausschluss nach § 105 Abs. 1 SGB VII nicht in Betracht. 3. Der psychische Schaden als Primärschaden kann als Grundlage für einen Schmerzensgeldanspruch dienen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 12.04.2016 - 1 Ca 1143/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; SGB VII § 105 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 308 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Die am 15.05."0000" geborene, verwitwete Klägerin arbeitet als Disponentin auf Basis eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma A GmbH in B. Der Beklagte war dort als Taxifahrer beschäftigt.

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