Hinweis:
Die systematische Zuordnung des Ersatzes des Kosten beruflicher Rehabilitation - wie hier sind das zumeist Umschulungskosten - pendelt in der einschlägigen Rechtsprechung meist zwischen den Bereichen Heilungskosten (im weitesten Sinn) einerseits und Erwerbsschaden andererseits, im ersten Fall gegründet auf § 249 BGB, im Alternativfall auf §§ 842, 843 Abs. 1 BGB. Das zeigen neben der vorstehenden Urteilsbegründung etwa auch die nachstehenden Entscheidungen ES Kfz-Schaden I-2/2, 5 (abweichend ein unter ES Kfz-Schaden I-2/4 erfaßter Sonderfall).
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