BGH - Urteil vom 04.05.1982
VI ZR 175/80
Normen:
BGB §§ 249, 254, 842 ;
Fundstellen:
DAR 1982, 273
DRsp I(123)265b
ES Kfz-Schaden I-2/1
MDR 1982, 1008
NJW 1982, 1638
VRS 63, 163
VersR 1982, 767

Ersatzfähigkeit der Kosten einer beruflichen Umschulung bei anderenfalls absehbaren Erwerbsschaden

BGH, Urteil vom 04.05.1982 - Aktenzeichen VI ZR 175/80

DRsp Nr. 1994/4872

Ersatzfähigkeit der Kosten einer beruflichen Umschulung bei anderenfalls absehbaren Erwerbsschaden

»Kosten einer beruflichen Umschulung des Verletzten sind vom Schädiger zu ersetzen, wenn diese im Zeitpunkt der Entschließung bei verständiger Beurteilung ihrer Erfolgsaussichten und des Verhältnisses dieser Chancen zum wirtschaftlichen Gewicht des anderenfalls absehbaren Erwerbsschadens geeignet und sinnvoll erscheint.«

Normenkette:

BGB §§ 249, 254, 842 ;

Hinweise:

Hinweis:

Die systematische Zuordnung des Ersatzes des Kosten beruflicher Rehabilitation - wie hier sind das zumeist Umschulungskosten - pendelt in der einschlägigen Rechtsprechung meist zwischen den Bereichen Heilungskosten (im weitesten Sinn) einerseits und Erwerbsschaden andererseits, im ersten Fall gegründet auf § 249 BGB, im Alternativfall auf §§ 842, 843 Abs. 1 BGB. Das zeigen neben der vorstehenden Urteilsbegründung etwa auch die nachstehenden Entscheidungen ES Kfz-Schaden I-2/2, 5 (abweichend ein unter ES Kfz-Schaden I-2/4 erfaßter Sonderfall).