OLG Brandenburg - Urteil vom 10.10.2019
12 U 102/19
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 151
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 14.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 348/18

Ersatzfähigkeit der Mehrwertsteuer auf ein unfallbedingt angeschafftes Leasingfahrzeug

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.10.2019 - Aktenzeichen 12 U 102/19

DRsp Nr. 2019/16722

Ersatzfähigkeit der Mehrwertsteuer auf ein unfallbedingt angeschafftes Leasingfahrzeug

Hat der Geschädigte bereits vor dem Unfall ein Fahrzeug geleast und nun wiederum im Wege der Ersatzbeschaffung einen Leasingvertrag abgeschlossen, so ist die in den Leasingraten enthaltene Mehrwertsteuer nur dann ersatzfähig, wenn diese vom Geschädigten auch tatsächlich zu tragen ist. Ist er durch die Zahlung eines Ablösebetrages von der Pflicht zur Zahlung weiterer Leasingraten einschließlich der Umsatzsteuer befreit worden, so stellt im Falle des Abschlusses eines erneuten Leasingvertrages mit der Folge, dass wiederum Leasingraten einschließlich Umsatzsteuer zu zahlen sind, einen zusätzlichen Schaden dar.

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.06.2019 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder) wird in Höhe eines Betrages von 2.686,00 € als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.