OLG Dresden - Urteil vom 20.08.2010
7 U 682/10
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 29.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 926/09

Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer bei Beschaffung eines höherwertigen Ersatzfahrzeugs

OLG Dresden, Urteil vom 20.08.2010 - Aktenzeichen 7 U 682/10

DRsp Nr. 2011/10083

Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer bei Beschaffung eines höherwertigen Ersatzfahrzeugs

Wählt der Geschädigte im Wege der Naturalrestitution der wirtschaftlich gebotenen Fahrzeugreparatur die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch Anschaffung eines (höherwertigen) Ersatzfahrzeuges, so kann er bei (fiktiver) Schadensabrechnung auf Reparaturkostenbasis die im Rahmen der Ersatzbeschaffung angefallenen Umsatzsteuer, begrenzt auf den durch die wirtschaftlich gebotene Fahrzeugreparatur anfallenden Umsatzsteueranteil verlangen.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 29.03.2010 - Az: 7 O 926/09 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte zu 3) 1.637,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2009 zu zahlen.

3. Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte zu 3) weitere 57,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2009 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Widerklage der Beklagten zu 3) abgewiesen.