OLG Celle - Urteil vom 07.06.2023
14 U 137/22
Normen:
HPflG § 1; HPflG § 13; BGB § 249; ZPO § 529;
Fundstellen:
WKRS 2023, 21325
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 26.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 111/18

Ersatzfähigkeit der Vorhaltekosten eines Eisenbahnverkehrsunternehmen für Reservefahrzeuge nach einem Bahnbetriebsunfall

OLG Celle, Urteil vom 07.06.2023 - Aktenzeichen 14 U 137/22

DRsp Nr. 2023/8082

Ersatzfähigkeit der Vorhaltekosten eines Eisenbahnverkehrsunternehmen für Reservefahrzeuge nach einem Bahnbetriebsunfall

1. Vorhaltekosten für ein Reservefahrzeug sind, soweit sie im gegebenen Fall erforderlich und geeignet waren, einen Ausfallschaden zu vermeiden, ersatzfähig, soweit der Geschädigte die Reservehaltung allgemein mit Rücksicht auf fremdverschuldete Ausfälle messbar erhöht hatte und sich diese Vorsorge dann schadensmindernd ausgewirkt hat (BGH, Urteil vom 10. Januar 1978 - VI ZR 164/75, BGHZ 70, 199 -205). 2. Bei Vorhaltekosten handelt es sich um tatsächlich entstandene Kosten des Geschädigten. Sie sind konkret darzulegen. 3. Die Nutzungsausfallentschädigung ist demgegenüber abstrakt (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 - VII ZR 285/17, BGHZ 220, 270 -280). 4. Ein Anspruch auf Erstattung von Vorhaltekosten scheidet aus, wenn der Geschädigte zur Überbrückung der Reparaturzeit nicht auf seine Betriebsreserve zurückgegriffen hat. In diesem Fall hat sich Betriebsreserve nicht schadensmindernd ausgewirkt.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. September 2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade - 2 O 111/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.