KG - Urteil vom 11.10.2010
12 U 241/07
Normen:
BGB § 437 Nr. 3; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 325/07

Ersatzfähigkeit des Nutzungsausfalls nach Rücktritt vom Kaufvertrag über einen Pkw

KG, Urteil vom 11.10.2010 - Aktenzeichen 12 U 241/07

DRsp Nr. 2010/19907

Ersatzfähigkeit des Nutzungsausfalls nach Rücktritt vom Kaufvertrag über einen Pkw

1. Macht der Käufer eines Pkw Nutzungsausfall als Schadensersatz statt der Leistung geltend, weil der Schaden auf dem infolge seines Rücktritts vom Kaufvertrag (und des damit verbundenen Erlöschens der ursprünglichen Leistungspflicht) endgültigen Ausbleiben der Leistung beruht (BGH, 14. April 2010, VIII ZR 145/09, in dieser Sache), so spricht die Lebenserfahrung für den erforderlichen Nutzungswillen, also dafür, dass er den privat erworbenen Pkw genutzt hätte, wenn er zur Verfügung gestanden hätte. 2. Ist der Käufer finanziell nicht in der Lage, sich ein Interimsfahrzeug anzuschaffen, und hatte der Verkäufer jegliche Sachmängelansprüche endgültig zurückgewiesen, kann auch ein Anspruch auf Nutzungsausfall für 168 Tage zugesprochen werden. 3. Als Schadensersatz statt der Leistung kann der Käufer auch die Zulassungskosten (hier: 75 EUR) für ein angeschafftes Ersatzfahrzeug verlangen.

1. Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Dezember 2007 - 8 O 325/07 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.459,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. Mai 2007 zu zahlen.