BGH - Beschluss vom 26.05.2009
VI ZB 71/08
Normen:
BGB § 249 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 02.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 11/08
AG Saarlouis, vom 31.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 29 C 975/08

Ersatzfähigkeit und -fälligkeit den Wiederbeschaffungswert übersteigender Reparaturkosten bei einem Kfz-Unfallschaden

BGH, Beschluss vom 26.05.2009 - Aktenzeichen VI ZB 71/08

DRsp Nr. 2009/14357

Ersatzfähigkeit und -fälligkeit den Wiederbeschaffungswert übersteigender Reparaturkosten bei einem Kfz-Unfallschaden

In der Regel wird bei einer vollständigen und fachgerechten Reparatur eines Fahrzeugschadens, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, der Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig.

Tenor:

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für die Zeit bis zum 4. Mai 2009 auf 448,56 EUR und für die Zeit ab 5. Mai 2009 auf bis 300,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 249 S. 1;

Gründe:

I.