OLG Stuttgart - Beschluss vom 03.08.2009
7 U 94/09
Normen:
BGB § 249 S. 1; ZPO § 287;
Fundstellen:
DAR 2009, 705
NZV 2009, 604

Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.08.2009 - Aktenzeichen 7 U 94/09

DRsp Nr. 2009/25507

Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

Der "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer-Instituts stellt eine geeignete Schätzgrundlage für unfallbedingte Mietwagenkosten dar.

Tenor:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger kann hierzu bis zum 27.08.2009 Stellung nehmen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 777,44 EUR.

Normenkette:

BGB § 249 S. 1; ZPO § 287;

Gründe:

I.

Die Berufung hat nach einhelliger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

1. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Beklagte keine weiteren Mietwagenkosten zu ersetzen hat. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Geschädigter nach § 249 BGB nur Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er kann daher, wenn er ein Fahrzeug zu einem Unfallersatztarif mietet, regelmäßig nur den "Normaltarif" verlangen (vgl. BGH VersR 2008, 699; BGH VersR 2008, 1370; BGH VersR 2008, 1706).