OLG Köln - Urteil vom 29.06.2010
25 U 2/10
Normen:
BGB § 249 S. 1; ZPO § 287;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 467
NZV 2011, 249
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 23.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 172/09

Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

OLG Köln, Urteil vom 29.06.2010 - Aktenzeichen 25 U 2/10

DRsp Nr. 2010/18365

Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

Das dem Tatrichter bei der Schätzung der Höhe unfallbedingter Mietkosten im Rahmen des § 287 ZPO eingeräumte Ermessen kann in zulässiger Weise dahin ausgeübt werden, dass der vom Schädiger dem Geschädigten zu ersetzende "Normaltarif" für Mietwagenkosten auch auf der Grundlage des Schwacke-AMS im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt wird. Demgegenüber weist der Fraunhofer MMD zwar Vorteile, aber auch solche Nachteile auf, die in ihrer Gesamtheit dazu führen, dass er keineswegs als geeignetere oder gar einzig geeignete Grundlage angesehen werden kann.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.12.2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn (3 O 172/09 )wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 249 S. 1; ZPO § 287;

Gründe

I.